Haushaltshilfe

Wir unterstützen und entlasten Sie.

Sie wünschen sich Hilfe bei der Bewältigung des Haushaltes? Unsere Mitarbeiter freuen sich darauf, Sie bei der Aufrechterhaltung des Alltages im und ums Haus zu unterstützen. Egal ob bei der Essenszubereitung, beim Staubsaugen, beim Fensterputzen, der Pflege Ihrer Pflanzen und Haustiere, wir helfen Ihnen einfach bei der Bewältigung Ihres Haushaltes. Wir unterstützen Sie auch bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit im Haushalt. Dazu steht Ihnen unser geschultes Personal zur Verfügung.

Einen Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) haben Personen, denen eine Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Als Gründe kommen dafür u.a. die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder die Durchführung einer Krankenbehandlung infrage. Das Vorliegen der Gründe wird durch die Krankenkassen überprüft. Bei Genehmigung übernimmt die zuständige Krankenkasse die Vergütung bis auf den Eigenanteil. Einen Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, wenn keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

Häufig gestellte Fragen

Folgende Leistungen fallen z.B. in den Bereich der Hauswirtschaftlichen Versorgung:

  • Reinigung der Wohnräume (Staubsaugen und feucht Wischen)
  • Wäsche waschen
  • Bügeln
  • Einkäufe / Besorgungen
  • uvm.
Seit dem 1. Januar 2016 erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Krankheit oder unter der akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist. Das gilt insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einen ambulanten Krankenhausbehandlung. Auch hier gilt: Der Anspruch besteht nur dann, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Außerdem muss die Notwendigkeit der Haushaltshilfe und die körperlichen Einschränkungen durch den behandelnden Arzt festgestellt werden. Die Haushaltshilfe wird von Ihrer Krankenversicherung für maximal vier Wochen zur Verfügung gestellt.